Manipulation mit Gerichtsstempel: Wie die deutsche Justizakte einen dokumentierten Rechtsbruch als rechtens beglaubigen 

Stempel vom Amtsgericht Stuttgart

Strategisch marginalisiert – Wie Justizakteure ein Einzelunternehmen in die Insolvenz trieben 

Das Schicksal eines Unternehmens in der Hand Dritter 

Zustellung nicht möglich

Mahnverfahren als Waffe: Der perfide Weg zur Insolvenz 

Stempel vom Amtsgericht Stuttgart

Manipulation mit Gerichtsstempel: Wie die deutsche Justizakte einen dokumentierten Rechtsbruch als rechtens beglaubigen 

Das Amtsgericht Stuttgart hat am 5. Mai 2021 durch die Rechtspflegerin B. den Berliner Rechtsanwalt als gesetz­li­chen Vertreter der Antragsgegnerin beglau­bigt – obwohl es sich bei der Antragsgegnerin um eine Einzelunternehmerin und damit um eine natür­li­che Person han­delt, die kei­nen gesetz­li­chen Vertreter im Sinne des § 51 ZPO haben kann. 

Aus der Verfahrensakte mit dem Aktenzeichen 21–8880744‑0–0‑NEDV ergibt sich, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin – einer GmbH – bereits am 14. April 2021 zum drit­ten Mal die Zustellung des Mahnbescheids bean­tragt hat­te. Dabei wur­de ein Rechtsanwalt als gesetz­li­cher Vertreter der Antragsgegnerin ange­ge­ben. Das elek­tro­ni­sche System ver­wei­ger­te dar­auf­hin die Eintragung und gab eine Fehlermeldung aus: „Beim gesetz­li­chen Vertreter des Antragsgegners ent­spricht das Vertretungsverhältnis (Stellung des gesetz­li­chen Vertreters) nicht der beim Antragsgegner bezeich­ne­ten Rechtsform. Angegeben wur­de: Vertretungsverhältnis: Rechtsanwalt.“ 

httpsinjusticechroniclecomwp contentuploadssecurepdfs202509Mahnsache 21888074400NEDV geschwarztpdf

Das dar­auf­hin erstell­te Monierungsschreiben wur­de unver­än­dert zur Prüfung an Rechtspflegerin B. wei­ter­ge­lei­tet. Darin wur­de aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass das ange­ge­be­ne Vertretungsverhältnis nicht mit der Rechtsform der Antragsgegnerin ver­ein­bar ist. Die manu­el­le Bearbeitung zeigt, dass das Gericht die Unregelmäßigkeiten erkannt hat. Trotzdem wur­de das Verfahren fort­ge­führt und ein Mahnbescheid zuge­stellt – ohne die offen­sicht­li­chen Fehler zu bereinigen. 

Was das elek­tro­ni­sche Mahnverfahren auf­grund wider­sprüch­li­cher Angaben ver­wei­ger­te, wur­de durch die Rechtspflegerin manu­ell voll­zo­gen. 

Eine fal­sche Angabe des gesetz­li­chen Vertreters ver­stößt gegen § 253 ZPO, da die Parteien ein­deu­tig benannt wer­den müs­sen. Die Zustellung an einen unzu­stän­di­gen Vertreter birgt die Gefahr, dass die Antragsgegnerin nicht ord­nungs­ge­mäß über das Verfahren infor­miert wird. Dies beein­träch­tigt ihre Verteidigungsrechte und ist aus rechts­staat­li­cher Sicht bedenklich. 

Wird die Zustellung an einen unrich­ti­gen Vertreter vor­ge­nom­men, ist sie unwirk­sam und ver­letzt das recht­li­che Gehör der Antragsgegnerin – ein Verstoß gegen das Gebot eines fai­ren Verfahrens gemäß Art. 103 Abs. 1 GG

Trotzdem – nach Zustellung an den „gesetz­li­chen Vertreter“ und des­sen Widerspruch – wur­de das Verfahren am 24. August 2021 durch Rechtspflegerin B. abwei­chend von den ursprüng­li­chen Angaben des Prozessgerichts an das Amtsgericht Besigheim (7 C 47321) übergeben. 

Der Streitwert lag bei rund 149.000 Euro. 

Nach deut­schem Zivilprozessrecht (§ 23 Nr. 1 GVG) sind Amtsgerichte nur bis zu 5.000 Euro zustän­dig. Liegt der Streitwert – wie hier – deut­lich dar­über, ist das Landgericht zustän­dig (§ 71 Abs. 1 GVG). 

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Besigheim war nicht gege­ben. 

Wer Systemprüfungen bewusst umgeht oder trotz for­ma­ler Mängel wei­ter­macht, ver­letzt mög­li­cher­wei­se Amtspflichten (§ 839 BGB) und macht sich unter Umständen auch straf­bar (§ 344 StGB) – sagt der Gesetzgeber. 

Doch Herr Selbmann, Regierungsdirektor der Koordinierungsstelle für das Mahnverfahren im Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg, sag­te am 1. Oktober 2021 der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin: 

„Rechtsfragen kön­nen mit Rücksicht auf die Unabhängigkeit der Gerichte weder im Wege der Dienstaufsicht noch durch eine Bundestagspetition ent­schie­den wer­den. Wenn Sie die Angelegenheit beschleu­ni­gen wol­len, wen­den Sie sich also bit­te an das Amtsgericht Besigheim. Abschließend wei­sen wir dar­auf hin, dass offen­bar eini­ge Missverständnisse zur Auslegung des Gesetzestextes der Zivilprozessordnung und zum pro­zes­sua­len Ablauf von Mahnverfahren und anschlie­ßen­den Streitverfahren vor­lie­gen. Deshalb raten wir noch­mals dazu, anwalt­li­chen Rat in Anspruch zu nehmen.“ 

Der Anwalt, der am 14. Mai 2021 den Mahnbescheid erhielt, reich­te noch am sel­ben Tag Widerspruch ein – ohne Vollmacht, ohne Mandat und ohne Anweisung, dies zu tun.
Die E‑Mail der Antragsgegnerin doku­men­tiert Zweifel an der Gültigkeit des Bescheids, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der Adressierung und Zustellung. Der Bescheid wur­de nicht vom Mahngericht, son­dern vom Anwalt über­mit­telt, der aus­schließ­lich für die Einsicht in Ermittlungsakten man­da­tiert war.
Und zurecht: Der Aktenauszug aus dem Mahnverfahren belegt, dass der Bescheid auf­grund feh­ler­haf­ter Zustellung und feh­len­der Parteifähigkeit nach § 51 ZPO und § 688 ZPO unzu­läs­sig war.
Die eigen­mäch­ti­ge Handlung des Anwalts erfolg­te 30 Minuten nach Eingang der doku­men­tier­ten Entscheidung, die Gültigkeit des Bescheids inner­halb der gesetz­li­chen Frist zu über­prü­fen – und ver­letzt damit die recht­li­che Prüfungspflicht sowie die Entscheidungsfreiheit der Antragsgegnerin.

Der Mahnbescheid konn­te zunächst zwei­mal nicht zuge­stellt wer­den, da die Antragsgegnerin unter der ange­ge­be­nen Anschrift nicht auf­find­bar war. Gemäß § 688 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist die Angabe einer zustell­fä­hi­gen Adresse zwin­gen­de Voraussetzung für das Mahnverfahren.
Erst nach­dem bei­de gericht­li­chen Zustellversuche geschei­tert waren, wur­de der Bescheid nicht durch das Mahngericht, son­dern infor­mell durch den Anwalt über­mit­telt – außer­halb sei­nes Mandats und ohne Zustellbefugnis im Mahnverfahren.
Die wie­der­hol­te Angabe einer unzu­stell­ba­ren Adresse, obwohl bekannt war, dass die Antragsgegnerin umge­zo­gen war und eine Nachsendeadresse exis­tier­te, sowie die Zustellung an einen angeb­li­chen „gesetz­li­chen Vertreter“, den sie nicht hat­te, zei­gen:
Die Zustellung wur­de stra­te­gisch so gesteu­ert, dass die tat­säch­li­che Empfängerin kei­ne Möglichkeit zur zeit­na­hen Reaktion hatte.

Diese feh­ler­haf­te Adressierung ist gra­vie­rend, weil sie für das Gericht die Grundlage für die Zustellung bil­det. Eine fal­sche Adresse kann die Wirksamkeit des gesam­ten Verfahrens infra­ge stel­len und dazu füh­ren, dass ein Mahnbescheid ohne tat­säch­li­che Kenntnis der Betroffenen wirk­sam wird. 

Das wider­spricht unmit­tel­bar dem Grundsatz des recht­li­chen Gehörs. 

Es han­delt sich nicht um einen for­ma­len Verstoß, son­dern um eine mate­ri­el­le Entrechtung mit exis­ten­zi­el­len Folgen. 

Trotz alle­dem erklär­te das Amtsgericht Besigheim – wo der Rechtsstreit nach dem Widerspruch anhän­gig war – die Klage für zuläs­sig, obwohl die Antragsgegnerin Beschwerde ein­ge­legt hat­te und die Zustellung selbst auf einer fal­schen Vertretung und unzu­stell­ba­rer Adresse beruhte. 

Eine Anfechtung der Wirksamkeit des Mahnbescheids oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens wären recht­lich zu prü­fen. Es emp­fiehlt sich drin­gend, spe­zia­li­sier­te anwalt­li­che Unterstützung hin­zu­zu­zie­hen, um die eige­ne Rechtsposition zu sichern und mög­li­che Schadensersatz- oder Regressansprüche zu prüfen. 

Doch auch das Insolvenzgericht Charlottenburg erkann­te den Mahnbescheid als Schulden an und eröff­ne­te am 23. Dezember 2021 das Insolvenzverfahren über das Einzelunternehmen – das ein Jahr zuvor ein Darlehen in Höhe von 150 000 Euro bei der GmbH auf­ge­nom­men hat­te, um Investitionen für den Unternehmensstart zu tätigen. 

Und dann behaup­tet man, Gerichte sei­en unab­hän­gig und gegen Rechtsextremismus aktiv – wäh­rend die Justiz selbst durch stra­te­gi­sche Zustellungsmanipulation mar­gi­na­li­siert wird. Eine Handlung, die nicht nur rechts­wid­rig, son­dern struk­tu­rell rechts­extrem ist: Sie ent­zieht der Betroffenen das recht­li­che Gehör, kon­stru­iert Zustellfiktionen und hebelt die rechts­staat­li­che Prüfungspflicht aus.

Die Personen, die die­sen doku­men­tier­ten Rechtsbruch beglau­bigt, wei­ter­ge­lei­tet und voll­zo­gen haben, sind wei­ter­hin im Amt. 

Sie beglei­ten täg­lich neue Verfahren, legi­ti­mie­ren neue Zustellungen und repro­du­zie­ren struk­tu­rel­le Fehler – mit Stempel, Autorität und Systemschutz. 

Über 4,6 Millionen Mahnverfahren jähr­lich – das sind 4,6 Millionen poten­zi­el­le Entscheidungen über Existenz, Schulden, Zustellung und Rechtsmittel. 

Wenn die Systemprüfung ver­sagt oder manu­ell über­gan­gen wird, ist jede die­ser Zahlen ein Risiko. 

Diese Serie zeigt, dass nicht nur ein Einzelfall mani­pu­liert wur­de, son­dern dass die Struktur selbst – vom Amtsgericht über das Justizministerium bis zum Insolvenzgericht – fähig und bereit ist, sol­che Manipulationen zu beglau­bi­gen. 

Und das in einem System, das täg­lich tau­sen­de neue Verfahren produziert. 

Mahnsache 21–8880744 – Archivversion vom 27.09.2025

Diese archi­vier­te PDF-Datei doku­men­tiert die Mahnsache 21–8880744, ins­be­son­de­re die Systemverweigerung durch das NEDV-System und die spä­te­re manu­el­le Legitimation durch das Amtsgericht.
Sie wur­de am 27.09.2025 redak­tio­nell kom­pri­miert, geschwärzt und archi­viert.
SHA-256-Fingerabdruck: 5B13379C42576A4E27EFA198264EC1F36E322858200950EE08AD8B9B62F312
Weitere Beweisstücke – ins­ge­samt fünf – wur­den aus tech­ni­schen Gründen ent­fernt, sind jedoch in der Printausgabe doku­men­tiert und auf Anfrage bei der Redaktion verfügbar.

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Strategisch marginalisiert – Wie Justizakteure ein Einzelunternehmen in die Insolvenz trieben

Mahnverfahren als Waffe: Der per­fi­de Weg zur Insolvenz
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